Gesetze › ALG › Zweites Kapitel Leistungen› Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe› Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen § 9 ALG Ausschluß von Leistungen Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen § 10 Umfang und Ort der Leistungen