Die zur Durchführung der §§ 2 bis 6 erforderlichen Maßnahmen sind von den Regierungen der Küstenländer zu treffen. Die Zollverwaltung ist in dem durch die jeweiligen Verhältnisse gebotenen Umfang zu beteiligen.
Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle