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§ 7 AlkoVerfrG

Die zur Durchführung der §§ 2 bis 6 erforderlichen Maßnahmen sind von den Regierungen der Küstenländer zu treffen. Die Zollverwaltung ist in dem durch die jeweiligen Verhältnisse gebotenen Umfang zu beteiligen.

Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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