Gesetze › AlkoVerfrG § 9 AlkoVerfrG Im Falle nachgewiesenen Mißbrauchs kann die in § 3 erwähnte Genehmigung deutschen Schiffen durch die Hafenbehörde, die sie erteilt hat, wieder entzogen werden. Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 § 10