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§ 9 AlkoVerfrG

Im Falle nachgewiesenen Mißbrauchs kann die in § 3 erwähnte Genehmigung deutschen Schiffen durch die Hafenbehörde, die sie erteilt hat, wieder entzogen werden.

Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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