Gesetze › AlkStV § 25 AlkStV Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe In Abfindungsbrennereien dürfen auch zugelassene Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wurden. Alkoholsteuerverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 24 Amtliche Ausbeutesätze der zugelassenen Rohstoffe § 26 Vereinfachtes Lohnbrennen