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§ 66 AlkStV

Unterstützungspflichten

Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:

  1. 1.

    das für die Amtshandlung benötigte Material,

  2. 2.

    die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,

  3. 3.

    geeichte Wiege- und Messgeräte sowie

  4. 4.

    verschließbare Räume und Behälter.

Alkoholsteuerverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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