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§ 4 AltersVersErhV

Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.

Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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