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§ 2 AltersVersErhV 2

(1)

In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen:

  1. 1.

    Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;

  2. 2.

    Handel;

  3. 3.

    Verkehr und Nachrichtenübermittlung;

  4. 4.

    Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;

  5. 5.

    Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.

(2)

Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.

Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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