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§ 3 AltFRG

Umrechnung, Tilgungsleistungen

(1)

Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen.

(2)

Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen.

Altforderungsregelungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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