§ 3 AltFRG
Umrechnung, Tilgungsleistungen
(1) Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen.
(2) Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen.
Altforderungsregelungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle