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§ 4 AltgAATV

Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr geltend machen.

Altguthabentilgungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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