Gesetze › AltholzV § 9 AltholzV Beseitigung von Altholz Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das nicht verwertet wird, zum Zwecke der Beseitigung einer dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage zuzuführen. Altholzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Inverkehrbringen von Altholz § 10 Pflichten der Erzeuger und Besitzer zur Getrennthaltung von Altholz