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Anlage 3 AltLandPflSchV

(zu § 5 Absatz 1, § 6) Berechnung des Risikofaktors und Einteilung in Expositionsklassen für Gewässer im Alten Land

(Fundstelle: BAnz AT 16.03.2015 V2)

Teil A

Als Referenzwert wird der bundesweit geltende Abdrifteckwert für ein Pflanzenschutzmittel mit einer Anwendungsbestimmung, die bei Verwendung von 90 % abdriftmindernder Technik einen Abstand zu Gewässern von 20 m vorschreibt, gewählt (Bekanntmachung über die Abdrifteckwerte, die bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln herangezogen werden vom 8. Mai 2000, BAnz. S. 9878). Der Referenzwert berechnet sich aus dem Tabellenwert für die einmalige Anwendung eines Pflanzenschutzmittels im Obstbau in späten Entwicklungsstadien bei einer Entfernung von 20 m multipliziert mit dem Faktor 0,1 (90 % Minderung) und hat auf zwei Nachkommastellen gerundet den Betrag 0,11.

Der aktuell für das Gewässer anzuwendende Abdrifteckwert ergibt sich nach folgender Formel:

y = 60,36 * (x-1,75) –1,2243 für x < 15

y = 212,13 * (x-1,75) –1,7583 für x ≥ 15

mity:anzuwendender Abdrifteckwert
x:Entfernung zwischen Böschungsoberkante und Mitte der ersten Baumreihe in m
(bei Baumreihen rechtwinklig zum Gewässer zwischen Böschungsoberkante und Mitte erster Baum)

Der Risikofaktor ergibt sich als Quotient aus dem für das Gewässer aktuell anzuwendenden Abdrifteckwert und dem Referenzwert.

Folgende Risikofaktoren wurden für die Ermittlung der Expositionsklasse errechnet:

Abstand Böschungsoberkante – Mitte erste BaumreiheRisikofaktor
3,50 m (nur periodisch wasserführende Gewässer)277
5,00 m130
6,00 m93
7,00 m72
8,00 m58
9,00 m49
10,00 m41
15,00 m21
20,00 m12
20,00 m mit 90 % abdriftmindernder Technik (Referenz)1

Teil B

Die Gewässer werden in eine der vier folgenden Expositionsklassen eingeordnet:

ExpositionsklasseRisikofaktor
10 bis 1
2> 1 bis 30
3> 30 bis 65
4> 65

Altes Land Pflanzenschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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