Gesetze › AltTZG § 16 AltTZG Befristung der Förderungsfähigkeit Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Altersteilzeitgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15j Übergangsregelungen zum Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung