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§ 13 AltvDV

Anzeigepflichten des Zulageberechtigten

Liegt ein Tatbestand des § 95 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase anzuzeigen.

Altersvorsorge-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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