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§ 2a AltZertG

Kostenstruktur

Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

  1. 1.

    Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:

    1. a)

      als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;

    2. b)

      als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;

    3. c)

      als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;

    4. d)

      als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;

    5. e)

      als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;

    6. f)

      ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;

  2. 2.

    folgende anlassbezogene Kosten:

    1. a)

      für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;

    2. b)

      für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;

    3. c)

      für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.

Von Satz 1 bleiben unberührt

  1. 1.

    gesetzliche Schadenersatzansprüche,

  2. 2.

    bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie

  3. 3.

    Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.

§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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