Gesetze › AltZertG § 7f AltZertG Prüfkompetenz Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabhängig prüfen, ob der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder eines Basisrentenvertrags seine Pflichten nach § 7 erfüllt hat. Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7e Widerrufsrecht § 8 Rücknahme, Widerruf und Verzicht