§ 9 AltZertG
Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle