AdvoCite

§ 7 AMbG

Beförderungspflicht

Öffentliche Magnetschwebebahnunternehmen sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn

  1. 1.

    die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,

  2. 2.

    die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und

  3. 3.

    die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Magnetschwebebahnunternehmen nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen konnten.

Allgemeines Magnetschwebebahngesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved