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§ 10 AMGrHdlBetrV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Betreiber eines Arzneimittelgroßhandels

    1. a)

      entgegen § 2 Abs. 1 eine verantwortliche Person nicht bestellt oder

    2. b)

      (weggefallen)

  2. 2.

    als nach § 2 Abs. 1 bestellte Person

    1. a)

      entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Arzneimittel umfüllt oder abpackt,

    2. b)

      entgegen § 4a Absatz 1 ein Arzneimittel erwirbt,

    3. c)

      entgegen § 5 Abs. 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

    4. d)

      entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

    5. e)

      entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht kennzeichnet,

    6. f)

      entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

    7. g)

      entgegen § 6 Abs. 2 den Lieferungen keine Unterlagen oder Unterlagen mit nicht richtigen oder nicht vollständigen Angaben beifügt,

    8. h)

      entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

    9. i)

      Aufzeichnungen oder Nachweise nicht entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3, aufbewahrt oder

    10. j)

      entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3 Aufzeichnungen oder Nachweise unleserlich macht oder Veränderungen vornimmt oder

  3. 3.

    als Arzneimittelvermittler

    1. a)

      entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

    2. b)

      entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

    3. c)

      entgegen § 7 Absatz 3 Satz 5 oder 6, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung unleserlich macht oder eine Veränderung vornimmt oder

    4. d)

      entgegen § 9 Absatz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.

Arzneimittelhandelsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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