Gesetze › AnfG § 10 AnfG Vollstreckbarer Titel Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist. Anfechtungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Anfechtung durch Einrede § 11 Rechtsfolgen