Gesetze › AnfG § 19 AnfG Internationales Anfechtungsrecht Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen. Anfechtungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 Beendigung des Insolvenzverfahrens § 20 Übergangsregeln