Gesetze › AnpflEigentG § 2 AnpflEigentG Eigentumsübergang Das an Anpflanzungen im Sinne des § 1 Satz 1 entstandene Sondereigentum erlischt am 1. Januar 1995. Die Anpflanzungen werden wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Anpflanzungseigentumsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Anwendungsbereich § 3 Entschädigung für den Rechtsverlust, Wegnahmerecht