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§ 13 AntarktUmwSchProtAG

Unterrichtung Dritter

(1)

Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 sind mit Begründung und allen entscheidungserheblichen Unterlagen

  1. 1.

    am Sitz des Umweltbundesamts zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten,

  2. 2.

    den Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und dem Ausschuß für Umweltschutz gemäß Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Das Datum der Übermittlung ist dem Antragsteller mitzuteilen.

(2)

Eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung nach § 12 Abs. 2 erteilt worden ist, darf erst nach Ablauf von sechzig Tagen nach der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Unterlagen an die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages begonnen werden.

Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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