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§ 15 AntarktUmwSchProtAG

Regelmäßige Unterrichtungen

(1)

Dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag sowie den Vertragsparteien dieses Protokolls sind jährlich

  1. 1.

    eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14,

  2. 2.

    eine Liste der Genehmigungen nach § 7,

  3. 3.

    erhebliche Informationen aufgrund der Überprüfung nach § 14

zu übermitteln.

(2)

Das Umweltbundesamt hat die in Absatz 1 genannten Angaben zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.

Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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