Gesetze › AntiDopG § 5 AntiDopG Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Anti-Doping-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4a Strafmilderung oder Absehen von Strafe § 6 Verordnungsermächtigungen