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§ 13 AnzV

Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)

Bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.

Anzeigenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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