Gesetze › AO1977§180Abs2V § 10 AO1977§180Abs2V - Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Feststellungsgegenstand bei Einsatz von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken Schlußformel