§ 142 der Abgabenordnung in der am 2. September 2026 geltenden Fassung ist erstmals für das Führen von Anbauverzeichnissen anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. September 2026 beginnen.
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle