Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 3 und 4 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 3 genannten Ermittlungen regeln.
Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle