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§ 5 APMAG

Durchführung von Ermittlungen

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 3 und 4 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 3 genannten Ermittlungen regeln.

Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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