Gesetze › ApoG › Erster Abschnitt Die Erlaubnis § 12 ApoG Rechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen, sind nichtig. Apothekengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11c § 12a