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§ 3 ApoG

Die Erlaubnis erlischt

  1. 1.

    durch Tod;

  2. 2.

    durch Verzicht;

  3. 3.

    durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung;

  4. 4.

    wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

  5. 5.

    (weggefallen)

Apothekengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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