AdvoCite
§ 3 ApoG
Die Erlaubnis erlischt
- 1.
durch Tod;
- 2.
durch Verzicht;
- 3.
durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung;
- 4.
wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- 5.
(weggefallen)