Gesetze › ApoG › Fünfter Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen § 30 ApoG Auf ärztliche und tierärztliche Abgabestellen für Arzneimittel (Hausapotheken) finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Apothekengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 29 § 31 (Außerkrafttreten)