Gesetze › ArbGG › Vierter Teil Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten § 107 ArbGG Vergleich Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben. Arbeitsgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 106 Beweisaufnahme § 108 Schiedsspruch