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§ 107 ArbGG

Vergleich

Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.

Arbeitsgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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