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§ 117 ArbGG

Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen

Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.

Arbeitsgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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