Gesetze › ArbGG › Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 117 ArbGG Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung. Arbeitsgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 116 § 118