Gesetze › ArbGG › Zweiter Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen› Erster Abschnitt Arbeitsgerichte § 27 ArbGG Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Arbeitsgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter § 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter