Gesetze › ArbGG › Zweiter Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen› Zweiter Abschnitt Landesarbeitsgerichte § 33 ArbGG Errichtung und Organisation In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. § 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Arbeitsgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32 § 34 Verwaltung und Dienstaufsicht