Gesetze › ArbGG › Zweiter Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen› Zweiter Abschnitt Landesarbeitsgerichte § 38 ArbGG Ausschuß der ehrenamtlichen Richter Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend. Arbeitsgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 37 Ehrenamtliche Richter § 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter