§ 6 ArbGG
Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.
Arbeitsgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle