Gesetze › ArbGG › Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen› Erster Abschnitt Urteilsverfahren› Zweiter Unterabschnitt Berufungsverfahren § 68 ArbGG Zurückverweisung Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig. Arbeitsgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel § 69 Urteil