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§ 84 ArbGG

Beschluß

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

Arbeitsgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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