Gesetze › ArbGG › Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen› Zweiter Abschnitt Beschlußverfahren› Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug § 84 ArbGG Beschluß Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden. Arbeitsgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens § 85 Zwangsvollstreckung