Gesetze › ArbGG › Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen› Zweiter Abschnitt Beschlußverfahren› Zweiter Unterabschnitt Zweiter Rechtszug § 88 ArbGG Beschränkung der Beschwerde § 65 findet entsprechende Anwendung. Arbeitsgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 87 Grundsatz § 89 Einlegung