Gesetze › ArbGG › Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen› Zweiter Abschnitt Beschlußverfahren› Dritter Unterabschnitt Dritter Rechtszug § 92a ArbGG Nichtzulassungsbeschwerde Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Arbeitsgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz § 92b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung