Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.
(2)
§ 65 findet entsprechende Anwendung.
Arbeitsgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle