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§ 96 ArbGG

Entscheidung

(1)

Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(2)

Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

Arbeitsgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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