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§ 5 ArbMDFAngAusbV
Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
- 1.
Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- 2.
Steuerung von Kundenanliegen
statt.
Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen darstellen,
- b)
arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs darstellen und
- c)
Ansprüche der sozialen Sicherung prüfen
kann;
- a)
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Steuerung von Kundenanliegen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Anliegen von Kunden klären,
- b)
Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten und
- c)
adressaten- und situationsgerecht kommunizieren
kann;
- a)
- 2.
der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchführen;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt höchstens 15 Minuten.