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Anlage 1 ArbMDFAngAusbV
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1209 - 1212)
– Sachliche Gliederung –
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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| 1 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | |
| 1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1) | a)eigene Rolle als Dienstleister und die kommunikativen Anforderungen im Kundenkontakt verstehenb)Grundsätze der Kommunikation, Argumentationsstrategien und Gesprächstechniken adressaten- und situationsgerecht anwendenc)Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolgreicher Kommunikation begreifen und umsetzend)Informationen aufbereiten und adressatengerecht kommunizierene)Kritik konstruktiv annehmen und äußern |
| 1.2 | Klärung des Kundenanliegens (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2) | a)Anliegen und unterschiedliche Lebenslagen von Kunden erkennen und darauf angemessen reagierenb)Möglichkeiten der Aufgabenerledigung den Kunden nachvollziehbar aufzeigenc)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungsvorschläge entwickeln und weitere Handlungsschritte einleiten |
| 1.3 | Konfliktmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.3) | a)Konflikte erkennen, analysieren, versachlichen und dabei emotionale Momente berücksichtigenb)Konfliktlösungsstrategien anwenden |
| 2 | Rechtsanwendungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a)Rechtsgrundlagen bei der Wahrnehmung der Fachaufgaben anwenden; sich in neues Recht einarbeitenb)Sachverhalte unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellenc)Rechtsfolgen bei der Erteilung von Auskünften beachtend)Bearbeitungsreife von Vorgängen herstellen und Vorgänge abschließend bearbeiten oder weiterleitene)Bescheide erlassenf)Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfeng)Rechtsbehelfe hinsichtlich Form- und Fristeinhaltung prüfen, zur Niederschrift aufnehmen und weiterleitenh)bei Leistungsmissbrauch und Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen |
| 3 | Dienstleistungen des Arbeitsmarktausgleichs und der sozialen Sicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | |
| 3.1 | Anliegensteuerung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | a)bei Anträgen, Anzeigen und Erklärungen die örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen, Anliegen weiterleitenb)Anliegen abschließend klärenc)Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten |
| 3.2 | Beratung und Vermittlung sowie Integration (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | a)Kunden über das Beratungs- und Vermittlungsangebot und die entsprechenden Dienstleistungen informieren, Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und dabei besondere Personengruppen berücksichtigenb)Kunden über das Verfahren der Vermittlung sowie dessen rechtliche Auswirkungen informierenc)Kunden bei der Nutzung von Möglichkeiten zur Selbstinformation unterstützend)Unterlagen vorbereiten, Kundendaten erfassen, Kunden über Formen ihrer Mitwirkung informieren |
| 3.3 | Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | a)Kunden arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs erläuternb)Antragsformulare vorbereiten und Kunden den Verfahrensablauf darstellenc)allgemeine Anspruchs- und Fördervoraussetzungen prüfend)über Anträge entscheidene)Zahlungen veranlassen und gegenüber den Kunden begründen |
| 3.4 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) | a)Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch informierenb)Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellenc)über Anträge entscheidend)sich in dokumentierte Fälle einarbeiten, Bestandsarbeiten ausführen |
| 3.5 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) | a)Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der sozialen Sicherung nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie des Familienleistungsausgleichs informierenb)Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellenc)über Anträge entscheiden |
| 4 | Interne Dienstleistungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | |
| 4.1 | Personalsachbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | a)Personalangelegenheiten bearbeiten und dabei arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen anwendenb)Beteiligungsrechte beachtenc)Auskünfte zu Personalangelegenheiten erteilend)Maßnahmen der Personalrekrutierung, Personalentwicklung und Qualifizierung administrativ bearbeiten |
| 4.2 | Controlling und Finanzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | a)Zweck, Zustandekommen und Gliederung des Haushaltes beschreiben sowie Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Haushaltsführung anwendenb)Finanzierungsquellen des Ausbildungsbetriebes unterscheidenc)Buchungs- und Zahlungssysteme anwendend)Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument begreifen und das eigene Handeln an geschäftspolitischen Zielen, insbesondere an Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, ausrichtene)Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb begreifen |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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| 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | |
| 1.1 | Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) | a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erfassenb)Rechtsformen und Kernaufgaben von Ausbildungsbetrieben unterscheidenc)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigend)Bedeutung, Gliederung, Zusammensetzung und Aufgaben der zuständigen Organe unterscheidene)Aufbau- und Ablauforganisation beachten |
| 1.2 | Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) | a)Organisationsziele und Geschäftsprozesse berücksichtigenb)Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzufriedenheit erkennenc)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards und wirtschaftlichem Ressourceneinsatz reflektieren und kundenorientiert gestaltend)Datenqualität sicherstellen |
| 1.3 | Markt- und Wettbewerbssituation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) | a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern beachten und das Handeln danach ausrichtenb)Marketing als Wettbewerbsfaktor und Element der Kundenorientierung bewerten und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zielgruppenorientiert einsetzen |
| 1.4 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) | a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beachtend)Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte personalvertretungsrechtlicher Organe nutzene)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung verstehenf)Bedeutung des lebenslangen Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie die beruflichen Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten begreifen |
| 1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.5) | a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)Maßnahmen zur Stressbewältigung anwendenc)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendend)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
| 1.6 | Umweltschutz und nachhaltiges Handeln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.6) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
| 2 | Arbeitsorganisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | |
| 2.1 | Arbeits- und Selbstorganisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) | a)Lernformen der beruflichen Bildung und Lernstrategien anwendenb)Arbeits- und Organisationsmittel effektiv und effizient nutzenc)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung nutzend)Instrumente der Projektarbeit anwendene)die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst planen, durchführen und kontrollieren |
| 2.2 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | a)Aufgaben im Team planen, durchführen und reflektierenb)Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen und nutzenc)interne Informationsprozesse teamübergreifend gestalten |
| 2.3 | Interkulturelle Kompetenz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | a)kulturelle Hintergründe und sozioökonomische Situationen berücksichtigenb)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenc)einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen |
| 2.4 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.4) | a)Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenb)Informations- und Kommunikationssysteme adressatengerecht einsetzenc)Informationsquellen zielgerichtet und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereiten |
| 2.5 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.5) | a)gesetzliche und betriebliche Vorschriften des Datenschutzes, insbesondere hinsichtlich der Sozialdaten, einhaltenb)betriebliche Vorschriften der Datensicherheit einhalten |