Gesetze › ArbPlSchG › Abschnitt 1 Grundwehrdienst und Wehrübungen § 5 ArbPlSchG Benachteiligungsverbot Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen. Arbeitsplatzschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Erholungsurlaub § 6 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses