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§ 27 ARegV

Datenerhebung

Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten

  1. 1.

    zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6,

  2. 2.

    zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,

  3. 3.

    zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,

  4. 4.

    zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und

  5. 5.

    zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;

die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen

  1. 1.

    zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,

  2. 2.

    zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,

  3. 3.

    zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16,

  4. 4.

    zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21,

  5. 5.

    zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23,

  6. 6.

    zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und

  7. 7.

    zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a.

Anreizregulierungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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