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Anlage 2 ARegV

(zu § 10)

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2542) Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel:

Für die Spannungsebenen Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Druckstufen (Gas) ist:

[Grafik]

Für die Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe (Gas) ist:

[Grafik]

Dabei ist:

  1. EFt, Ebene i

    Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.

  2. Ft,i

    Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.

  3. F0,i

    Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr.

  4. APt,i

    Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.

  5. AP0,i

    Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr.

  6. Lt,i

    Höhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.

  7. L0,i

    Höhe der Last in der Ebene i im Basisjahr.

Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über alle Netzebenen.

Anreizregulierungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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