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§ 1 ASLwApFG

Förderungsmaßnahmen

(1)

Im Sinne des Artikels 15 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland können gefördert werden:

  1. 1.

    Maßnahmen zur Entflechtung und Neuordnung der Betriebsstruktur land-, forst- und fischwirtschaftlicher Betriebe,

  2. 2.

    Maßnahmen zur Neugründung von bäuerlichen Familienbetrieben,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Marktstruktur in der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,

4.

  1. 5.

    Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des ländlichen Raumes,

  2. 6.

    Maßnahmen zur Vermeidung sozialer Härten bei der Freisetzung von Beschäftigten,

  3. 7.

    Anpassungs- und Überbrückungshilfen.

(2)

Der Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft wird beauftragt, einvernehmlich mit dem Minister der Finanzen die durchzuführenden Maßnahmen, die Förderungsvoraussetzungen sowie Art und Höhe der Förderung durch Anordnung im einzelnen zu bestimmen.

(3)

Absatz 1 steht einer landesrechtlichen Ergänzung einer auf Grund des Absatzes 2 getroffenen Regelung nicht entgegen, sofern die sich daraus ergebenden Förderbeträge je Begünstigten proportional um nicht mehr als 53,846 vom Hundert ergänzt werden.

Fördergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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