Gesetze › ASLwApFG § 5 ASLwApFG Zusammenarbeit mit den Ländern Nach der Bildung der Länder wird die Zusammenarbeit mit den Ländern bei der Planung, Finanzierung und Durchführung der Anpassungsmaßnahmen geregelt. Fördergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Prüfungsrecht § 6 Geltungsbereich